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   OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/85   

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https://dejure.org/1985,5722
OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/85 (https://dejure.org/1985,5722)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.1985 - 2 U 264/85 (https://dejure.org/1985,5722)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juni 1985 - 2 U 264/85 (https://dejure.org/1985,5722)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Unwirksame Bestätigungsklausel für Aushandeln von Abreden in formularmäßigen Maklerverträgen, Maklervertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 275
  • NJW-RR 1987, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/85
    Die Beweislast dafür, dass vorformulierte Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, liegt beim Verwender dieser Vertragsbedingungen (im Anschluss an BGH, NJW 77, 624, 625).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Verwender zur Abänderung seiner Bedingungen bereit war und der Geschäftspartner dies bei den Vertragsverhandlungen wusste (im Anschluss an BGH, NJW 77, 624).

  • BGH, 06.02.1980 - IV ZR 141/78

    Zur Beurkundungspflicht eines Maklervertrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/85
    Das Urteil des BGH vom 06.02.1980 (NJW 80, 1622) betrifft nicht die Anwendung des AGBG, sondern befasst sich nur mit der Formbedürftigkeit nach § 313 BGB und ist deshalb nicht einschlägig für die Frage, ob eine formularmäßig bedungende allgemeine Aufwendungserstattungspflicht im Maklervertrag mit dem AGBG vereinbar ist .
  • OLG Karlsruhe, 22.07.1982 - 9 U 27/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/85
    Als Grund dafür ist angegeben, dass sonst der Schutz, der dem Partner des Klauselverwenders durch die verstärkte richterliche Inhaltskontrolle gewährt werden solle, hinfällig werde, weil er durch die Gestaltung des Vertragstextes unterlaufen werden könne ( entgegen OLG Karlsruhe, BB 83, 725 f.) .
  • BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 182/81

    Ehevermittlungsvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/85
    Das Urteil des BGH vom 25.05.1983 (NJW 83, 2817) befasst sich mit der Vergütung beim Ehemaklerdienstvertrag und ist aus diesem Grund nicht vergleichbar, wenn es nicht um Klauseln in einem Dienstvertrag geht, bei dem der Auftraggeber erfolgsunabhängiges Honorar verspricht, sondern um bloße Maklerverträge, bei denen das Honorar erfolgsabhängig ist.
  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76

    Kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Versagung der wasserrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/85
    Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang Erklärungen, die den Tatbestand eines Vertragsschlusses ausmachen und deshalb von Haus aus individuellen Charakter haben, von Erklärungen, die den rechtserheblichen Tatsachen eine bestimmte, mit dem wirklichen Sachverhalt nicht übereinstimmende rechtliche Qualifizierung geben sollen, etwa diejenige einer ausgehandelten Vereinbarung (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 82, 2488 = BB 83, 15, 16).
  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 109/17

    Anlageberatungsvertrag: Wirksamkeit einer vom Berater vorformulierten Bestätigung

    Sie erfasst jeden Versuch, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, auch wenn die Beweislast nicht umgekehrt wird (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987- IVa ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 380 f; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 275 und NJW-RR 1988, 1082, 1083; jeweils noch zu § 11 Nr. 15 AGBG; BeckOGK/Weiler, BGB, Stand: 1. Mai 2018, § 309 Nr. 12 Rn. 44 ff, 88; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 309 Nr. 12 Rn. 16; Habersack aaO § 309 Nr. 12 Rn. 8; anderer Ansicht, im Ergebnis aber wohl gleich: Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Nr. 12 Rn. 8, wonach § 307 BGB Anwendung finden soll).
  • OLG Stuttgart, 29.03.1996 - 2 U 236/95

    Reservierungsvereinbarung eines Immobilienmaklers

    Der Makler darf deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zahlung von Aufwendungsersatz nicht in pauschalierter Form, bei der die von ihm zu erbringende Gegenleistung völlig offenbleibt, vorsehen (BGH NJW 1987, 1636 ; Senatsentscheidung NJW-RR 1986, 275; Wolf/ Horn/Lindacher, a.a.O., Rn. 17 zu § 9 M; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stichwort "Maklervertrag", Rn. 77).
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